Als erziehungsberechtigte Person gilt in der Schweiz eine Person, die das Sorgerecht für das Kind besitzt. In der Regel sind dies beide Elternteile oder eine allein sorgeberechtigte Person.
Eine ältere Begleitperson, Freundin, ein Freund, ältere Kolleginnen oder Kollegen oder ältere Geschwister gelten deshalb nicht automatisch als erziehungsberechtigte Person.
Nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person kann das angegebene Zutrittsalter eines Films um maximal 2 Jahre unterschritten werden.